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 Das Besondere 

 ermöglichen. 

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Satzung

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen "Verein der Freunde und Altschüler des Kolleg St. Blasien e.V.". 

 

2. Der Sitz des Vereins ist St. Blasien. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

 

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Zweck des Vereins 

1. Zweck des Vereins ist, das Kolleg St. Blasien bei seiner Erziehungs- und Bildungsarbeit ideell und materiell zu unterstützen. Er nimmt sich darüber hinaus der Kontaktpflege zu seinen Mitgliedern und den ehemaligen Schülerinnen und Schülern des Kollegs an. 

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. 

 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§ 51 ff AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des in § 2 Abs. 1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecks des Kolleg St. Blasien e.V. verwendet. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an die Mitglieder des Vereins oder andere Personen aus dessen Mitteln sind unzulässig. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

5. Zuwendungen des Vereins sind im Einzelnen zu begründen und zu dokumentieren. 

§ 3 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft 

Der Beitritt eines Mitglieds (natürliche oder juristische Person) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten durch schriftliche Erklärung möglich. 

 

Die Mitgliedschaft endet außerdem durch den Tod und durch Ausschluss bei satzungswidrigem Verhalten durch schriftlich begründeten Beschluss des Vorstands. 

Jedes Mitglied des Vereins kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte auf ein anderes Mitglied übertragen. 

§ 4 Mitgliedsbeitrag und aufzubringende Mittel 

Es werden jährliche Mitgliedsbeiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Darüber hinaus sind freiwillige Zuwendungen (Sach- und Geldspenden) erwünscht. 

Die Mitgliederversammlung regelt die Beiträge für ehemalige Schülerinnen und Schüler, die noch nicht im Berufsleben stehen. 

§ 5 Ehrenvorsitzende und Ehrenmitglieder 

Personen mit besonderen Verdiensten um den Förderverein kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft bzw. den Ehrenvorsitz verleihen. 

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus der / dem Vorsitzenden, drei stellvertretenden Vorsitzenden, dem jeweiligen Kollegsdirektor und bis zu 3 Beisitzern. 

 

2. Den Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der / die Vorsitzende, dessen Stell-vertreterinnen / Stellvertreter und der Kollegsdirektor. Diese sind zur Vertretung des Vereins jeweils einzeln befugt. Im Innenverhältnis gilt, dass bei Transaktionen von im Einzelfall mehr als 2000,- € zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam handeln müssen. 

 

3. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich und erfolgt unentgeltlich. 

 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes 

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen sowie die Aufstellung der Tagesordnung, ferner die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die satzungsgemäße Verteilung der Beiträge und Spenden, die Erstellung des Jahresberichtes sowie die Beschlussfassung über die Aufnahme und gegebenenfalls den Ausschluss von Mitgliedern. 
 

2. Der Vorstand ist berechtigt, laufende Geschäfte, ganz oder teilweise, zur Durchführung an einzelne Mitglieder des Vorstandes zu übertragen. Dazu gehören insbesondere die Werbung von Mitgliedern, die Einwerbung und Verwaltung von Spendengeldern sowie die Durchführung und Erstellung des Kassenberichtes.
 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 

1. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme des Kollegsdirektors werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, von der Wahl an gerechnet, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl bzw. Wiederwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. 

 

2. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds eine Nachfolgerin / einen Nachfolger aus der Reihe der Vereinsmitglieder wählen. 

 

§ 10 Mitgliederversammlung 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung 

Mitgliederversammlungen werden von der / dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren / dessen Verhinderung von einer / einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder in Textform einberufen. Hierbei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. 

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung 

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem die Wahl des Vorstandes und einer / eines oder zweier Kassenprüferinnen / Kassenprüfer (auf drei Jahre), die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, die Festsetzung der Höhe des Vereinsbeitrages, die Kontrolle über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel durch Entgegennahme des Kassen- und Kassenprüfungsberichtes, die Entlastung des Vorstandes (wobei die Vorstandsmitglieder kein Stimmrecht haben), sowie die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung des Vereinszweckes, über Satzungsänderungen und über die Vereinsauflösung.

 

§ 13 Ablauf der Mitgliederversammlung 

Die Mitgliederversammlung wird von der / dem Vorsitzenden, bei deren / dessen Verhinderung von einer / einem seiner stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind auch diese verhindert, wählt die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleiterin / einen Versammlungsleiter.
Die Versammlung bestimmt eine Schriftführerin / einen Schriftführer. 
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben. Auf Verlangen von einem Drittel der erschienenen Mitglieder muss geheim abgestimmt werden. Bei Wahlen wird auf Antrag eines Mitglieds geheim abgestimmt.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über den Ablauf der Mitgliederversammlung wird Protokoll geführt. Das Protokoll ist von der Versammlungsleiterin / vom Versammlungsleiter und von der Schriftführerin / vom Schriftführer zu unterschreiben. 

§ 14 Auflösung des Vereins 

Der Vereinszweck ist nur zu erfüllen, solange das Kolleg St. Blasien e.V. als Schule und Internat existiert. Bei Aufhebung des Kollegs wird daher der Verein aufgelöst. 

Im Übrigen ist die Auflösung des Vereins durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an das Kolleg St. Blasien e.V. zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für dessen Bildungsaufgaben. 

Sollte das Kolleg nicht mehr existieren, wird das Vereinsvermögen einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck zugeführt. 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamts ausgeführt werden. 

St. Blasien, 27.09.2003 

geändert am 29.05.2004 

geändert am 18.05.2018

geändert am 08.06.2019

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